CDU Stadtbezirksverband Porz

Temporäre Spielstraße

Vorgangsnummer: 02/2023

Temporäre sichere Straße mit Zeichen 274.51, Begrenzung auf Tempo 10 km/h Begegnungszone

Beschlussentwurf:
Im Rahmen der familienfreundlichen und Umweltfreundlichen Stadt sollen im Bezirk Porz auf bestimmten Straßen als temporäre besonders verkehrsarmen Straßen eingerichtet werden. Eine Sperrung als Spielstraße in Anwohnerstraßen kommt wegen des generellen Verbotes des Befahren und Parken auf Spielstraßen nicht in Frage. Es soll die Möglichkeit einer temporären Begegnungszone auf den Straßen mittels dem Schild 274.51 eingeräumt werden. Dazu soll das Schild 274.51 mit Zusatz Fr von 15:00 bis 24:00,. Sa So und Feiertag an den benannten Straßen aufgestellt werden.

Dies soll zusätzlich mit einem Schild entsprechend der Berliner Beschilderung nach dem Schweizer Modell erfolgen. Statt die ersten beiden Zeilen Berliner Begegnungszone soll dort im unteren Schild Porzer Begegnungszone stehen, dann der Straßenname mit den entsprechenden zeitlichen Begrenzungen und statt 20 die 10.

Als erstes Projekt in diesem Sinn soll das bürgersteiglose Gebiet: Jakob Engels Str, Auf dem Weiler und die Lülsdorfer Str. zwischen Sandbergstr und Rosengasse und Zur Eiche von der Sandbergstr. bis Lülsdorfer Str. eingerichtet werden.

Begründung:
Es handelt sich bei diesem Bereich um einen Teil einer Tempo 30 Zone, in der sich viele Kinder bewegen und auch Fußgängerverkehr herrscht. Ein Umbau zu einer Mischverkehrsstraße stehen die immensen Kosten und extrem lange Vorlauf- und Planungszeit im Wege.

Spielstraßen kommen wegen des totalen Fahrzeugverbots ebenfalls nicht in Frage. Die Anwohner benötigen die Parkplätze und der Fahrradverkehr der über 10 jährigen würde sonst auf die viel befahrene Kreisstraße gedrängt.

Ohne großen Umbau kann die Geschwindigkeit temporär während des größten Fußgängeraufkommens auf 10 km/h heruntergesetzt werden und Schilder, die auf die Begegnungszone, wie in Berlin oder der Schweiz, hinweisen, aufgestellt werden. Dies kann innerhalb kürzester Frist erfolgen. Dem stehen keine Verwaltungs- und Verfahrens- und Richlinienvorschriften zur Straßengestaltung entgegen. Alle genannten Straßen sind ohne Bürgersteige und entsprechen somit auch den durch Richtlinien und Gerichte vordefinierten Mindestanforderungen zum Umbau als Straßenbereiche für Begegnungszonen, da der Fahrzeug-Verkehr so gering ist, dass keine Fußgängeranlagen notwendig sind. Sollte hier die Verwaltung anderer Meinung sein, müssten dann analog die Straßen so lange für den Verkehr gesperrt werden, bis sichere Fußgängeranlagen angelegt sind.

Siehe: https://fuss-ev.de/planung-regeln-sicherheit/wo-sie-sein-muessen
oder ausführlicher selbst zusammensuchen in den entsprechenden Richtlinien und Urteilen aus NRW und Bundesgerichten z.B. https://www.forschungsinformationssystem.de/servlet/is/342391/